Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)
Downloadbar als PDF Dokument
Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp, neueste Fassung. Diese
beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für die
Güterschäden nach §431 HGB für Schäden in speditionellen Gewahrsam auf
5,00 Euro/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss der
Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadensfall bzw.
-ereignis auf 1 Mio bzw. 2 Mio Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher
Betrag höher ist.
ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN
A D S p
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen
vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen
Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen
Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den
Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende
Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine
Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten
von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder
sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte
betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen,
wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang
stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der
§§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur
Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende
oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die
ausschließlich zum Gegenstand haben:
-
Verpackungsarbeiten,
-
die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
-
Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit
Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
-
die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden
Gütern.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge
mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den
Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen
von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die
gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei
Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale
Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa
aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen
Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur
gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen
sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich
kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige
Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird,
steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich,
sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei
Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages
sind:
-
Gefährliche Güter
-
Lebende Tiere und Pflanzen
-
Leicht verderbliche Güter
-
Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen,
Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes
im Sinne von Ziffer 3.3, den
Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar
für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände
anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei
Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr
und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren
Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben,
insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht,
mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders
wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle,
Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-,
Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel,
Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg
und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu
informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des
Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht
den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem
Spediteur frei,
-
die Annahme des Gutes zu verweigern,
-
bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung
bereitzuhalten,
-
dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu
befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene
Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie
Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach
Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit
der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen
oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu
prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete
Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln,
Verwiegung und Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels
Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur
Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn,
dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder
sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug
getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt
wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs
unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu
vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort
im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn
ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur
neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung
berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen
zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den
Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten
und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und
haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen
Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für
Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder
unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als
zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den
Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist
(Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie
individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine
Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr
abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit
einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1
m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung,
die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in
geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht
die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf
Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung
anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber
zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten,
Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie
gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder
Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1
und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende
Anwendung.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität
sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den
Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von
einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder
Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur
eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der
Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren
Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und
dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine
Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom
Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in
sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert
sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der
Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits
ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu
nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den
Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf
der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu
halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des
Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei
unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers
oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des
Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen
Aufwendungen zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine
Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und
Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte
Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des
Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich
des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer
von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im
Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon
teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber
zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für
erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse
sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob
gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein-
und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch
öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den
Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von
Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und
Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende
öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber
dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle
aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des
Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden
hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder
Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen
begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des
Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft
abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet,
wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber
alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der
Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in
dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem
fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein
Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu
besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen
gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes
muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht
keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und
Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
erfolgt ist.
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in
Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor
(z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl,
Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber
festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach,
ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er,
seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim
Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen
Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, daß den
Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden
trifft.
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei
gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine
wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine
Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er
berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der
dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für
anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der
Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur
Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm
über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich
aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut
normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie
setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte
Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung
sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und
Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die
Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich
zu berechnen.
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei
unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden
Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und
nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen
wird.
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen
dem Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger
Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen, oder geht der Betrag
nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm
zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der
Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur
für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die
Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen,
ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut
ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
sowie Spesen auszulegen.
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder
-beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur,
insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes
gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung
sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der
Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner
Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht
die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur
Weisung einzuholen.
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in
geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen,
z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B.
markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem
Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt
sind.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen
Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer
Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er
fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der
fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche
Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich
festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu
zahlen oder gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht
entgegensteht.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht
fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten
Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen
Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht
nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten
sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des
Spediteurs gefährdet.
20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von
einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der
Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz
befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig
verkaufen.
20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der
Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe
von ortsüblichen Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes
(z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner
Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann
der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur
dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im
Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die
Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt,
insbesondere wenn
-
der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung
besorgt hat,
-
der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben
hat.
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung
besteht insbesondere nicht, wenn
-
der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
-
der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über
Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem
Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden
Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für
Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet,
auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat
der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag
auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe
ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des
Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere
Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten
(Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die
folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.
22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur
Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge
schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm
beauftragten Dritten.
22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust
oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz
entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht
gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des
Gutes durch den
Auftraggeber oder Dritte;
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender
Aufbewahrung im Freien;
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249
StGB);
22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen,
Schadhaftwerden von Geräten
oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
natürlicher Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte
Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus
einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet,
daß er aus diesem entstanden ist.
22.5
Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten,
für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten
seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn,
daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der
Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der
Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt
unberührt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus
der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der
Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der
Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder
Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten
Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der
Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des
Transports mit einem
Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer
Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes
Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag
von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag
höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung
verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme
nach dem Rohgewicht
-
der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
-
des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als
Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach
begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall.
Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall,
unabhängig davon, wie viele
Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2
Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei
mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder
Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung
begrenzt
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der
Sendung,
24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der
Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und
Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe
auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die
Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt
Ziffer
24.1.1
unberührt.
24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als
Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je
Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall,
unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben
werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß
dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich
erkennbare Schäden
(§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er
das
Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des
Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist,
obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat
der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf
der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)
darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen
Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine
vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von
Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der
geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten
entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht,
wenn
der Schaden verursacht worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall
begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch
den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29. Haftungsversicherung des Spediteurs
29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem
Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine
verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang
der Regelhaftungssummen abdeckt.
29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je
Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die
Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.
29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber
auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen
ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.
29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur
diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des
Versicherers nachzuweisen.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort
derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet
ist.
30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die
aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für
alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen
Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für
Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum
Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.